Arbeitskleidung
Arbeitskleidung ist die Bekleidung des Arbeitnehmers, die für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich ist oder auf Verlangen des Arbeitgebers für die Verrichtung der Arbeit eingesetzt wird.
Das Tragen von Arbeitskleidung kann vom Arbeitgeber bei einem begründeten Interesse angeordnet werden. Die Zulässigkeit hängt von der Abwägung zwischen unternehmerischem Interesse und dem betroffenen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ab (Prüfung im Einzelfall). Trifft der Arbeitgeber eine solche Anordnung, hat er für ausreichende und angemessene Umkleidemöglichkeiten zu sorgen.
Vorgaben in Bezug auf das Tragen von Arbeitskleidung, sind in der Regel mitbestimmungspflichtig i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Häufig stellt sich die Frage, wer die Kosten für die Anschaffung der Arbeitskleidung trägt.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Arbeitgeber für die erforderliche Arbeitskleidung. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Tragen von Arbeitsbekleidung arbeitsvertraglich oder tariflich geregelt ist oder wenn es sich bei der Arbeitskleidung zugleich um eine gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung handelt. Hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Arbeitskleidung zu stellen, hat der Arbeitnehmer einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB bei eigener Anschaffung.
Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung geht im Zweifel nicht in das Eigentum des Arbeitnehmers über. Dieser hat sie am Ende des Arbeitsverhältnisses oder, wenn er sie nicht mehr braucht, zurückzugeben. Wird dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber typische Arbeits- bzw. Berufskleidung (zum Beispiel Schutzkleidung) unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt, zählt der geldwerte Vorteil nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.