Anspruch, dinglicher
Ein dinglicher Anspruch dient dazu, ein dingliches Recht, d.h. ein Recht an einer Sache zu verwirklichen.
Rechte an Sachen sind: das Eigentum als umfassende Herrschaftsbefugnis an einer Sache und beschränkt dingliche Rechte, wie z.B. Nießbrauch, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld u.a.
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Anspruch
Ein Anspruch gibt dem Inhaber das Recht, von einer bestimmten Person ein Tun oder Unterlassen zu (...)

Niessbrauch
k.A. (...)

Nießbrauch
Der Nießbrauch gewährt einer bestimmten Person ein umfassendes Nutzungsrecht an einem Grundstück. Der Nießbraucher darf in der Regel alle Nutzungen (...)

Hypothek
Die Hypothek ist ein akzessorisches Sicherungsmittel. Sie dient der dinglichen Sicherung einer auf Geld gerichteten Forderung (§ 1113 I BGB).
Der (...)

Grundschuld
Die Grundschuld ist in § 1191 BGB normiert. Demnach ist eine Grundschuld eine selbständige dingliche Belastung eines Grundstücks. In Höhe des (...)

Pfandrecht
Das Pfandrecht ist ein beschränkt dingliches Recht, welches den Inhaber (Pfandgläubiger) zur Verwertung des Pfandes berechtigt.
Der Pfandgläubiger (...)
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