Angehöriger
Angehöriger im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB) ist, wer zu folgenden Personen gehört: Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist. Außerdem: Pflegeeltern und Pflegekinder.
Rechtsquellen zum Thema Angehöriger 1 weiterer Treffer im Gesetz
§ 11 StGB
Personen- und Sachbegriffe
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