Zivilrecht

Anfechtungserklärung

Wie muss die Anfechtung erklärt werden?

Die Anfechtungserklärung ist in § 143 BGB geregelt. Eine Anfechtungserklärung ist danach jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen lässt, dass ein Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll.

Die Anfechtung muss nicht ausdrücklich erklärtwerden. Das Wort Anfechtung muss nicht zwingend verwendet werden. Erforderlich ist vielmehr eine Äußerung oder ein konkludentes Verhalten, welches unzweideutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft wegen des Willensmangels rückwirkend beseitigt werden soll.

Der Anfechtungsgrund muss nicht angegeben werden.

Mehr zum Thema
Anfechtungserklärung
4 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Arglistige Täuschung
Arglistige Täuschung Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt vor, wenn jemand bei einem anderen (...)
Anfechtung des Arbeitsvertrages
Anfechtung des Arbeitsvertrages Die Möglichkeit zur Anfechtung eines Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich neben dem Recht zur Kündigung des (...)
Willenserklärung
Willenserklärung Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Sie ist somit notwendiger Bestandteil eines (...)
Rechtsgeschäft
Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die darauf gerichtet sind, einen von den Parteien gewollten Rechtserfolg (...)

Rechtsquellen zum Thema Anfechtungserklärung 1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 143 BGB Anfechtungserklärung
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Anfechtungserklärung, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Anfechtungserklärung