Strafrecht

Anfangsverdacht

Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Arten des Tatverdachts. Die geringste Stufe bildet dabei der Anfangsverdacht gemäß §§ 152, 160 StPO, die mittlere Stufe der hinreichende Tatverdacht und die höchste Stufe der dringende Tatverdacht. Liegt dieser vor, so ist die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet.

Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte sind dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht.

Mehr zum Thema Anfangsverdacht 2 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Hinreichender Tatverdacht
Hinreichender Tatverdacht Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Arten des Tatverdachts. Die geringste Stufe bildet dabei der Anfangsverdacht gemäß §§ 152, 160 StPO. Auf der (...)
Dringender Tatverdacht
Dringender Tatverdacht Grundsätzlich gibt es drei Verschiedene Arten des Tatverdachts. In der geringsten Stufe wird vom Anfangsverdacht, in der mittleren Stufen vom (...)

Rechtsquellen zum Thema Anfangsverdacht 2 weitere Treffer im Gesetz

§ 152 StPO Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
§ 160 StPO Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Anfangsverdacht, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Anfangsverdacht