Amtshaftungsanspruch
Bei dem Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG iVm § 839 BGB handelt es sich um eine speziell geregelte deliktische Haftung des Amtswalters, die im Wege einer Schuld-übernahme nach Art. 34 GG kraft Gesetzes auf die Anstellungskörperschaft übergeht.
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