Abstrakte Gefährdungsdelikte
Abstrakte Gefährdungsdelikte sind Delikte, bei denen ein Rechtsgut abstrakt gefährdet ist. Abstrakte Gefährdungsdelikte erkennt man daran, dass sie weder die Verletzung noch die konkrete Gefährdung eines Rechtsguts voraussetzen.
Bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt muss die Gefahr also nicht tatsächlich eintreten, Grund für die Strafbarkeit des Verhaltens ist bereits die generelle Gefährlichkeit der Tatbestandshandlung.
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