Abschleppkosten Verkehrsunfall
Ersatz von Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte hat gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten. Als Abschleppkosten werden die Kosten bezeichnet, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit ist und abgeschleppt werden muss.
Zu beachten ist, dass den Geschädigte auch hinsichtlich der Abschleppkosten eine sog. Schadensminderungspflicht trifft.
Einen Anspruch auf Erstattung unangemessen hoher Abschleppkosten gibt es nicht. Diese könnten zum Beispiel entstehen, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in eine vom Unfallort weit entfernte Werkstatt abschleppen lässt. Unproblematisch ist das Abschleppen in die nächstgelegene Fachwerkstatt. Soll das Fahrzeug in eine andere Werkstatt verbracht werden, empfiehlt es sich, zuvor mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzustimmen, ob die vollen Abschleppkosten erstattet werden.