Strafrecht

Abbrechen der Schwangerschaft

Schwangerschaftsabbruch, strafbar oder straflos?

Ein Abbruch der Schwangerschaft ist jede Handlung, die - sei es auch mittelbar - auf die Leibesfrucht einwirkt und dadurch deren Absterben herbeiführt.

Gemäß § 218 StGB wird ein Schwangerschaftabbruch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 218a StGB regelt die Fälle, in denen ein Abbruch der Schwangerschaft straflos ist. Dies ist der Fall, wenn

  • die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 StGB nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
  • der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
  • seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

Rechtsquellen zum Thema
Abbrechen der Schwangerschaft
4 weitere Treffer im Gesetz

§ 218 StGB Schwangerschaftsabbruch
§ 218a StGB Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
§ 219 StGB Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
§ 219a StGB (weggefallen)
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