Zugewinngemeinschaft
Das eheliche Güterrecht (§§ 1363–1563 BGB) regelt die Vermögensbeziehungen der Ehegatten untereinander. Es gibt insgesamt drei Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die weitaus größte Bedeutung kommt in der Praxis dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu.
Treffen die Ehegatten keine anderweitige ehevertragliche Regelung, leben sie gemäß § 1363 Abs. 1 BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies gilt gemäß § 6 LPartG auch für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft.
Der Zweck des Zugewinnausgleichs besteht darin, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten seinen Anteil an den im Laufe der Ehe erarbeiteten wirtschaftlichen Werten zukommen zu lassen.
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Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich erfolgt beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Wird der Güterstand der (...)
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