Zivilrecht

Verbotene Eigenmacht

Verbotene Eigenmacht bedeutet nach § 858 Abs. 1 BGB die widerrechtliche Beeinträchtigung des Besitzes ohne Willen des Besitzers.

Eine Beeinträchtigung des Besitzes erfolgt entweder durch Besitzentziehung oder durch Besitzstörung

Besitzentziehung ist die Beendigung des Besitzes (d.h. völliger oder teilweiser Besitzverlust), Besitzstörung ist die sonstige Beeinträchtigung der tatsächlichen Sachherrschaft.

Mehr zum Thema
Verbotene Eigenmacht
2 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Besitzer
Besitzer Besitzer ist gemäß § 854 I BGB, wer die tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem Besitzwillen (...)
Besitzer, fehlerhafter
Besitzer, fehlerhafter Fehlerhafter Besitzer ist gemäß § 858 II BGB derjenige, der den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder aber dessen Nachfolger im Besitz, (...)

Rechtsquellen zum Thema Verbotene Eigenmacht 1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 858 BGB Verbotene Eigenmacht
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Verbotene Eigenmacht, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Verbotene Eigenmacht