Markenrecht

Unterscheidungskraft

Unterscheidungskraft einer Marke

Ein Zeichen ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, wenn ihm jede Unterscheidungskraft hinsichtlich der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke zukommende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber denen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei kommt es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise an, wobei regelmäßig auf den durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher der beanspruchten Waren abzustellen ist.

Die Hauptfunktion einer Marke besteht also darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten.

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