Unbekannte Erben
Wenn der Erbe unbekannt ist, hat das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger zu bestellen (§ 1961 BGB), wenn die Bestellung von dem Berechtigten zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs beantragt wird, der sich gegen den Nachlass richtet.
Mehr zum Thema Unbekannte Erben 2 weitere Einträge im Rechtswörterbuch
Rechtsquellen zum Thema Unbekannte Erben 2 weitere Treffer im Gesetz
§ 1960 BGB
Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
§ 1961 BGB
Nachlasspflegschaft auf Antrag
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Unbekannte Erben, Erläuterung und Erklärung des Begriffs.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.