Teilzeitarbeit
Der Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz
Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit, bzw. Verringerung der Arbeitszeit, richtet sich grundsätzlich nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Voraussetzungen des Anspruchs
Für diesen Anspruch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben. Der Arbeitnehmer muss sein Begehren spätestens drei Monate vor Beginn der Verringerung der Arbeitszeit geltend machen. Der Verringerung dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, die den Arbeitgeber zur Ablehnung berechtigen (z.B. Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu eine 3-Stufen-Prüfung entwickelt. Danach muss der Arbeitgeber im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung darlegen, welches aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept der Arbeitszeitregelung des Betriebs zugrunde liegt. Danach wird geprüft, ob das Organisationskonzept tatsächlich der vom Arbeitnehmer gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegen steht. Erst im Anschluss daran wird geprüft, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, dass die Erfüllung des Arbeitszeitwunschs des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebs führen würde.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über dessen Teilzeitwunsch zu verhandeln. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen.
Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten
Auf Teilzeitarbeit finden die allgemeinen, für die Vollzeitarbeit geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung. Zu beachten ist, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aufgrund des geringeren Beschäftigungsumfangs nicht schlechter behandelt werden darf. Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeit schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für die Vergütung, d.h., der Arbeitgeber darf das Arbeitsentgelt für Teilzeitbeschäftigte regelmäßig nur entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig kürzen. Sonderzuwendungen, wie z.B. das Weihnachtsgeld, sind Teil der Arbeitsvergütung. Teilzeitbeschäftigte haben aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf solche Sonderzuwendungen. Der Umstand, dass lediglich in Teilzeit gearbeitet wird, ist demnach kein sachlicher Grund für einen vollständigen Ausschluss von solchen Zahlungen.