Quotenvorrecht
Das Quotenvorrecht wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Es findet insbesondere im Verkehrsrecht Anwendung, z.B. wenn ein Mitverschulden bzw. eine Mithaftung des Geschädigten gegeben ist und eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug besteht.
Nimmt der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, gehen die Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher auf den Kaskoversicherer über. Gem. § 86 Abs. 1 S. 2 VVG darf sich der Forderungsübergang jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken, mit der Folge, dass der gesetzliche Übergang der Forderung auf den Kaskoversicherer so lange nicht stattfindet, solange nicht vorher alle in der Kaskoversicherung abgedeckten Schadenspositionen von dieser und alle sachlich kongruenten Schadenspositionen vom Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer reguliert worden sind (sog. Quotenvorrecht).
Der Geschädigte kann demnach seinen sachlich kongruenten Schaden auch weiterhin gegenüber dem Unfallverursacher und dessen Versicherer geltend machen, nach der sog. modifizierten Differenztheorie allerdings nur bis zu dieser Obergrenze des kongruenten Fahrzeugschadens.