Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall eine Schenkung an einen Dritten getätigt, hat der Pflichtteilsberechtigte nach § 2325 BGB einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, sofern es sich nicht um eine Anstandsschenkung nach § 2330 BGB handelt.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll folglich einen Ausgleich für getätigte Schenkungen des Erblassers sorgen und so verhindern, dass der Erblasser den Nachlass vermindert und dadurch die Rechte der Pflichtteilsberechtigten umgeht.
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Rechtsquellen zum Thema
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1 weiterer Treffer im Gesetz
§ 2325 BGB
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
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