Nebenklage
Gemäß § 395 Strafprozessordnung (StPO) kann sich der Verletzte dem Verfahren gegen den Täter als sog. Nebenkläger anschließen. In § 395 StPO sind alle Taten aufgeführt, die zu einer Nebenklage berechtigen. Kann die Tat nur auf Antrag verfolgt werden, ist die rechtzeitige Stellung eines Strafantrages erforderlich.
Gemäß § 395 Abs. 4 StPO ist der Anschluss als Nebenkläger in jeder Verfahrenslage zulässig. Liegt eine berechtigte Anschlusserklärung des Nebenklägers vor, ist auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich.
Abzugrenzen ist die Nebenklage vom Adhäsionsverfahren. Durch das Adhäsionsverfahren gemäß der §§ 403 ff. StPO kann der Verletzte vermögensrechtliche Ansprüche, z.B. auf Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld, im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Angeklagten geltend machen.