Arbeitsrecht

Nachtarbeit

Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

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Rechtsquellen zum Thema Nachtarbeit 1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 2 ArbZG Begriffsbestimmungen
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