Lohnwucher
Wann liegt Lohnwucher vor?
Lohnwucher gemäß § 138 BGB liegt vor, wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung (Arbeitleistung) und Gegenleistung (Arbeitslohn) vorliegt.
Das Bundearbeitsgericht geht von einer verwerflichen Gesinnung des Arbeitgebers aus, wenn der Wert der Leistung (mindestens) doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.
Mehr zum Thema Lohnwucher 2 weitere Einträge im Rechtswörterbuch
Arbeitslohn
Arbeitslohn sind die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Hierzu gehören (...)
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Unter dem Bruttolohn bzw. der Bruttovergütung versteht man die Gesamtvergütung vor Abzug der öffentlich-rechtlichen Steuern und Abgaben zur (...)
Rechtsquellen zum Thema Lohnwucher 2 weitere Treffer im Gesetz
§ 138 BGB
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
§ 291 StGB
Wucher
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