Leiharbeit
Arbeit wird nicht immer nur im Arbeitgeberbetrieb erbracht. Bei der sog. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung wird von vornherein vereinbart, dass nur in Betrieben anderer Arbeitgeber gearbeitet werden soll.
Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung ist nur dann zulässig, wenn die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorgesehenen Voraussetzung erfüllt sind. Wer sich als Verleiher von Arbeitskräften betätigen will, benötigt die Erlaubnis der Arbeitsverwaltung.
Zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer muss ein Arbeitsverhältnis bestehen. Zum Entleiher hingegen besteht kein Arbeitsverhältnis.
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