Arbeitsrecht

Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Vertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten) unter 25 Jahren in einem Betrieb oder einer Behörde.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung setzt sich dafür ein, dass die Belange der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten unter 25 Jahren Berücksichtigung finden.

Im Gesetz ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung in den §§ 60 ff. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Gemäß § 60 BetrVG wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung in Betrieben mit Betriebsrat und mit in der Regel mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gewählt.

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