Arbeitsrecht

Faktisches Arbeitsverhältnis

Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer ohne wirksame vertragliche Grundlage Arbeitsleistungen erbracht hat. Dies kann immer dann der Fall sein, wenn die Vertragsgrundlage z.B. aufgrund eines Rechtsverstoßes von Anfang an nichtig war oder aber die Vertragsgrundlage rückwirkend, zum Beispiel durch eine Anfechtungs des Arbeitsvertrag entfallen ist.

Ein faktisches Arbeitsverhältnis wird für den Zeitraum, in dem es trotz der Nichtigkeit begründenden Umstände in Vollzug gesetzt war, so behandelt, wie ein fehlerfrei zustande gekommenes Arbeitsverhältnis.

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Rechtsquellen zum Thema
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3 weitere Treffer im Gesetz

§ 134 BGB Gesetzliches Verbot
§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
§ 612 BGB Vergütung
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