Erbverzicht
Der Erbverzicht ist in den §§ 2346 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 2346 Abs. 1 BGB können die Verwandten sowie der Ehegatte auf das gesetzliche Erbrecht gegenüber dem Erblasser verzichten.
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Rechtsquellen zum Thema Erbverzicht 1 weiterer Treffer im Gesetz
§ 2346 BGB
Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
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