Einberufungsbescheid
Ein Einberufungsbescheid ist ein schriftlicher Bescheid, durch den jemand zum Wehrdienst einberufen wird.
Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes nach § 1 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG).
Der Arbeitnehmer muss den Einberufungsbescheid gemäß § 1 Abs. 3 ArbPlSchG unverzüglich seinem Arbeitgeber vorlegen.
Der Arbeitnehmer wird durch die Bestimmungen des ArbPlSchG geschützt. Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, § 2 ArbPlSchG. Zudem darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen.