Eigenschaftsirrtum
Unterliegt der Erklärende einem Eigenschaftsirrtum, stimmen Wille und Erklärung überein, die Vorstellung des Erklärenden weicht jedoch von der Wirklichkeit ab.
Es handelt sich um einen beachtlichen Motivirrtum, der wie ein Inhaltsirrtum grundsätzlich zur Anfechtung der Willenserklärung berechtigt.
Der Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB beruht auf der unrichtigen Beurteilung verkehrswesentlicher Eigenschaften. Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren, nicht jedoch der Wert oder Preis einer Sache als solcher.
Mehr zum Thema
Eigenschaftsirrtum
2 weitere Einträge im Rechtswörterbuch
Verkehrswesentliche Eigenschaften
Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren, die dem Gegenstand unmittelbar anhaften, nicht jedoch der Wert der Sache (...)
Motivirrtum
k.A. (...)
Rechtsquellen zum Thema Eigenschaftsirrtum 1 weiterer Treffer im Gesetz
§ 119 BGB
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
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