Beteiligungsrechte
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind in den §§ 80 bis 113 Betriebsvefassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Daneben finden sich vereinzelt auch außerhalb des BetrVG Beteiligungsrechte des Betriebsrats, zum Beispiel in § 17 KSchG .
Das schwächste Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist das Recht auf Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Solche Unterrichtungsrechte ergeben sich zum Beispiel bei der Planung der Gestaltung des Arbeitsplatzes, von Arbeitsabläufen oder der Arbeitsumgebung.Eine weitere Form der Beteiligung des Betriebsrats ist die Anhörung. Hauptanwendungsfall ist die Anhörung des Betriebsrats zu geplanten Kündigungen.
Das stärkste Beteiligungsrecht ist das sog. Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung nicht mehr frei treffen kann, sondern die Zustimmung des Betriebsrats benötigt. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, kann jeder von ihnen nach § 77 Abs. 5 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, die dann den Konflikt verbindlich durch einen Spruch entscheidet.