Besonderer Kündigungsschutz
Einzelne Beschäftigte können nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und gegebenenfalls erst nach vorheriger Zustimmung staatlicher Institutionen gekündigt werden (sog. Sonderkündigungsschutz).
Dieser besondere Kündigungsschutz gilt im Einzelnen für schwerbehinderte Menschen, Arbeitnehmerinnen, die dem Mutterschutzgesetz unterliegen, Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, Betriebsratsmitglieder und Personalratsmitglieder, Mitglieder der JAV und des Wahlvorstandes sowie Wahlbewerber.
Der Sonderkündigungsschutz ist nicht gegeben, wenn ein schweres Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt. In einem solchen Fall ist unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Voraussetzungen in der Regel auch eine Außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers möglich.