Ausschlagung der Erbschaft
Die Erbschaft kraft Gesetzes und dem Prinzip der Universalsukzession auf den Erben über (§ 1922 BGB). Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Einen besonderen Grund benötigt der Erbe für die Ausschlagung nicht.
Die Motive für eine Ausschlagung der Erbschaft sind vielfältig. In der Praxiswirdwird die Ausschlagung häufig bei einem überschuldeten Nachlass erklärt.
Die Ausschlagung ist fristgebunden und kann nur binnen einer Frist von sechs Wochen erklärt werden, § 1944 BGB.
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Erbschaft
Die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod auf die Erben übergeht. Die Erbschaft umfasst sämtliche vermögensrechtliche (...)
Universalsukzession
Siehe (...)
Rechtsquellen zum Thema
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4 weitere Treffer im Gesetz
§ 1922 BGB
Gesamtrechtsnachfolge
§ 1942 BGB
Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1943 BGB
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1944 BGB
Ausschlagungsfrist
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