Aufhebung von Verfügungen von Todes wegen
Eine Verfügung von Todes wegen ist gemäß § 1937 BGB eine übergeordnete Bezeichnung für Willenserklärungen einer natürlichen Person, mit der sie die sich durch ihren Tod ergebenden Rechte und Rechtsbeziehungen regelt.
Ein Erbvertrag oder einzelne vertragsmäßige Verfügungen können grundsätzlich durch Vertrag aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden. Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist, kann der Erblasser durch Testament aufheben. Ehegatten können einen Erbvertrag durch gemeinschaftliches Testament aufheben. Im Übrigen kann ein neuer, abweichender Erbvertrag der Parteien eine Aufhebung des älteren Vertrags zur Folge haben.
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Rechtsquellen zum Thema
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4 weitere Treffer im Gesetz
§ 1937 BGB
Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
§ 2278 BGB
Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
§ 2291 BGB
Aufhebung durch Testament
§ 2292 BGB
Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
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