Erbrecht

Anwartschaftsrecht des Nacherben

Nach Eintritt des Erbfalls besteht die Rechtsstellung des Nacherben darin, dass er die Aussicht darauf hat, zu späterer Zeit Erbe zu werden.

Dem Nacherben steht mit Eintritt des Erbfalls also zunächst ein sog. Anwartschaftsrecht zu. Dieses Anwartschaftrecht ist selbst unentziehbar und kann ebenso vererbt oder übertragen werden (§ 2108 Abs. 2 BGB).

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Anwartschaftsrecht
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Vorerbe
Vorerbe k.A. (...)

Rechtsquellen zum Thema
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1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 2108 BGB Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
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