Annahme der Erbschaft
Ausdrückliche oder stillschweigende Annahme der Erbschaft
Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Die Annahmeerklärung ist grundsätzlich nicht formbedürftig.
Voraussetzung einer stillschweigenden Annahmeerklärung ist, dass durch Auslegung der Erklärung auf das Vorliegen eines Annahmewillens bei dem Erben geschlossen werden kann. Es reicht beispielsweise aus, dass eine Annahmeerklärung gegenüber einem Gläubiger, einem Miterben oder dem Nachlassgericht erfolgt.
Auch der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder ein Erbschaftsverkauf sind als Annahme zu werten.
Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB).
Dagegen stellt die Ausschlagung der Erbschaft eine einseitige form- und fristgebundene Willenserklärung des Ausschlagungsberechtigten dar.