Arbeitsrecht

Anfechtung des Arbeitsvertrags

Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich wie jedes andere Rechtsgeschäft angefochten werden. Das bedeutet, dass eine Anfechtung sowohl wegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums als auch wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Eine wirksame Anfechtung führt im Ergebnis wie eine Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick auf den Charakter des Arbeitsverhältnisses und wegen der Probleme bei einer vollständigen Rückabwicklung kann ein bereits in Vollzug gesetzter Arbeitsvertrag allerdings nicht mehr mit rückwirkender Kraft angefochten werden.

Anstelle der rückwirkenden Nichtigkeit kann eine Anfechtung nur kündigungsähnliche Wirkungen entfalten. Sie löst das Arbeitsverhältnis nicht rückwirkend (ex tunc), sondern nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc). Nach Vollziehung des Arbeitsvertrags entsteht regelmäßig ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis.

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§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
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