Anfechtung der Ausschlagung
Die Annahme- oder Ausschlagungserklärung kann gem. § 1954 BGB bei Vorliegen der allgemeinen Anfechtungsgründe nach den §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Dnach ist die Anfechtung wegen eines Inhalts- und Eigenschaftsirrtum, wegen falscher Übermittlung oder wegen Täuschung oder Drohung möglich.
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