Amtliche Verwahrung
Gemäß § 2248 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, ein eigenhändiges Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Sinn und Zweck einer Verwahrung besteht darin, das Auffinden des Testaments zu erleichtern und es insbesondere vor Fälschung oder Unterdrückung zu schützen.
Zuständig für die Verwahrung ist das Amtsgericht. Ein notarielles Testament wird gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Beurkundungsgesetz (BeurkG) immer in amtliche Verwahrung gebracht.
Der Erblasser hat jederzeit die Möglichkeit, das Testament wieder aus der Verwahrung nehmen. Im Gegensatz zu einem beurkundeten Testament hat die Rücknahme aus der amtlichen Verrwahrung bei einem privatschriftlichen Testament jedoch keine Widerrufswirkung.
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§ 2248 BGB
Verwahrung des eigenhändigen Testaments
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