Alleinerbe
Als Alleinerbe wird derjenige bezeichnet, der den Erblasser alleine beerbt, das heißt sein alleiniger Rechtsnachfolger wird, § 1922 BGB.
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Rechtsquellen zum Thema Alleinerbe 1 weiterer Treffer im Gesetz
§ 1922 BGB
Gesamtrechtsnachfolge
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