Ärztliche Einstellungsuntersuchung
Der Arbeitgeber hat bei der Einstellung des Arbeitnehmers möglicherweise ein Interesse daran, festzustellen, ob der Arbeitnehmer körperlich und gesundheitlich für den vorgesehenen Arbeitsplatz geeignet ist. Dieses Interesse ist grundsätzlich anerkannt, so dass für den Arbeitgeber die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer aufzufordern, sich einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung, zu unterziehen.
Durchgeführt werden kann eine solche Untersuchung durch den nach § 2 ASiG bestimmten Betriebsarzt oder einen Vertrauensarzt, Amtsarzt oder anderen Arzt. Die Kosten einer solchen Untersuchung trägt in der Regel der Arbeitgeber. Ob eine ärztliche Einstellungsuntersuchung zulässig ist, hängt neben der vorher einzuholenden Zustimmung des Arbeitnehmers von weiteren Faktoren ab, insbesondere ob die Untersuchung von berechtigten Interessen des Arbeitgebers gedeckt ist und ob der Gegenstand der Untersuchung und die darauf beruhenden Informationen, die an den Arbeitgeber weitergeleitet werden, begrenzt sind. Schließlich handelt es sich bei einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung immer um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.