§ 22 VwGO
Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
- 1.
- Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.
- Richter,
- 3.
- Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
- 4.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- 4a.
- (weggefallen)
- 5.
- Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) Alle Angaben ohne Gewähr.