§ 121 VwGO
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
- die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
- 2.
- im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) Alle Angaben ohne Gewähr.