§ 37b StVG
Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:
- 1.
- Geschwindigkeitsübertretungen,
- 2.
- Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,
- 3.
- Überfahren eines roten Lichtzeichens,
- 4.
- Trunkenheit im Straßenverkehr,
- 5.
- Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,
- 6.
- Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,
- 7.
- unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
- 8.
- rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.
(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:
- 1.
- amtliches Kennzeichen,
- 2.
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 3.
- Land der Zulassung,
- 4.
- Marke des Fahrzeugs,
- 5.
- Handelsbezeichnung,
- 6.
- EU-Fahrzeugklasse,
- 7.
- Name des Halters,
- 8.
- Vorname des Halters,
- 9.
- Anschrift des Halters,
- 10.
- Geschlecht,
- 11.
- Geburtsdatum,
- 12.
- Rechtsperson,
- 13.
- Geburtsort,
Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) Alle Angaben ohne Gewähr.