§ 62 StPO
Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
- 1.
- Gefahr im Verzug ist oder
- 2.
- der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) Alle Angaben ohne Gewähr.