§ 300 StPO
Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) Alle Angaben ohne Gewähr.