§ 79a StGB
Ruhen
Die Verjährung ruht,
- 1.
- solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- 2.
- solange dem Verurteiltena)Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,b)Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oderc)Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
- 3.
- solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) Alle Angaben ohne Gewähr.