§ 224 StGB
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- 2.
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- 3.
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- 4.
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- 5.
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) Alle Angaben ohne Gewähr.