§ 106 StGB
Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans

(1) Wer

1.
den Bundespräsidenten oder
2.
ein Mitglieda)eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes, b)der Bundesversammlung oder c)der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) Alle Angaben ohne Gewähr.