§ 34 GKG
Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem




Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro  2 000   500   20 10 000 1 000   21 25 000 3 000   29 50 000 5 000   38200 00015 000  132500 00030 000  198  über 500 000 50 000  198Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … EuroStreitwert bis … EuroStreitwert



für jeden












um



  2 000   500   20  2 000  2 000
   500
   20
 10 000 10 000
 1 000
   21
 25 000 25 000
 3 000
   29
 50 000 50 000
 5 000
   38
200 000200 000
15 000
  132
500 000500 000
30 000
  198
  über 500 000  über






  198





(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) Alle Angaben ohne Gewähr.