§ 605 BGB
Kündigungsrecht
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- 1.
- wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
- 2.
- wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
- 3.
- wenn der Entleiher stirbt.
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) Alle Angaben ohne Gewähr.