§ 207 BGB
Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1.
- Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
- 2.
- dem Kind und a)seinen Eltern oderb)dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteilsbis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
- 3.
- dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
- 4.
- dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
- 5.
- dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
(2) § 208 bleibt unberührt.
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) Alle Angaben ohne Gewähr.